ÖSTERREICHER

VEREIN

INTERLAKEN

 

 STATUTEN

 

 1.       Name und Sitz des Vereins

 

Art. 1

 

Unter dem Namen «ÖSTERREICHER VEREIN INTERLAKEN» besteht mit Sitz in Interlaken ein Verein im Sinne von Artikel 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

  

2.       Vereinszweck

 

Art. 2

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er bezweckt in erster Linie die Verbindung zur österreichischen Heimat und das Zusammengehörigkeitsgefühl unter den Landsleuten in der Schweiz und Freunde Österreichs, insbesondere im Raum Interlaken zu fördern.

 

 3.       Vereinsziele

 

Art. 3

 

Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch:

 

a)       Pflege und Förderung der Freundschaft;

 

b)      Die Festigung des Gemeinschaftsgefühls unter den Landsleuten und Freunde Österreichs in der Schweiz, insbesondere im Raum Interlaken;

 

c)       Die Erhaltung der Anhänglichkeit an die österreichische Heimat und der Verbindung mit ihr;

 

d)      Die Veranstaltung von Anlässen geselliger und kultureller Art.

 

 

4.       Organisation

 

Art. 5

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a)       Die Hauptversammlung der Mitglieder

 

b)      Der Vereinsvorstand

 

c)       Die Rechnungsrevisoren

 

  Art. 6

 

Die Hauptversammlung, ausserordentliche Versammlung

 

Die Hauptversammlung wird vom Vereinsvorstand mindestens 30 Tage im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder.   

  

Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen auf Beschluss einer Hauptversammlung, des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Grundes an den Vorstand gestellt wird. Über den Zeitpunkt der Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung entscheidet der Vereinsvorstand. Nötigenfalls kann die Einberufung kurzfristig erfolgen.

  

Art. 7

Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr). Stimmberechtigt ist, wer durch Beschluss der Hauptversammlung in den Verein aufgenommen worden ist.

Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte sämtlicher Mitglieder  und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

  

Art. 8

Den Vorsitz in der Hauptversammlung oder der ausserordentlichen Versammlung führt der Präsident oder Vizepräsident des Vorstandes, das Protokoll der Sekretär, oder, sofern der Sekretär als Vizepräsident die Versammlungen zu leiten hat, ein durch die Versammlung zu bestellender Protokollführer.

Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl der Stimmenzähler. Für die Verhandlungsordnung ist das Geschäftsreglement des Vereins massgebend.

 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt offen. Bei allen Abstimmungen erfolgt die Stimmabgabe offen, sofern nicht wenigstens ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.

Bei Beschlüssen über die Entlassung der geschäftsführenden Organe haben die Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung eine Angelegenheit betrifft, die das betreffende Mitglied persönlich angeht.

  

Art. 9

Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

1.       Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren;

2.       Abnahme des Jahresberichtes des Vereinspräsidenten;

3.       Genehmigung des Protokolls der vorangehenden Versammlung;

4.       Genehmigung der Jahresrechnung, Dechargé-Erteilung, bzw. Beschwerde;

5.       Festsetzung der Jahresbeiträge, Genehmigung des Budgets für das folgende Jahr;

6.       Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresüberschüsse;

7.       Festsetzung der geldmässigen Befugnisse des Vorstandes;

8.       Ernennung von Mitgliedern, welche sich um die Förderung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben zu     

        Ehrenmitgliedern;

9.       Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes;

10.   Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Präsidenten mindestens 14 Tage vor der

        Versammlung schriftlich eingereicht wurden;

11.   Abänderung oder Ergänzung der Statuten

12.   Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen vereinen.

  

Art. 10

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens sieben (7) Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind. Während der Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt worden sind. Der freiwillige Rücktritt muss dem Vorstand zwei Monate vorher mitgeteilt werden. Der Vorstand ergänzt sich bis zur nächsten Amtsperiode selbst.

  

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft als es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt mindestens sechs Tage vorher; in dringlichen Fällen ist die Abkürzung der Frist gestattet.

Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Schriftlich oder telefonisch kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäfts in der Sitzung zu verlangen. Über die Vorstandsverhandlungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.

  

Art. 11

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1.       Die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder anderen

       Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der

       Interessen des Vereins zu;

2.       Vollziehung der Vereinsbeschlüsse;

3.       Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zu Zweien;

4.       Einberufung der Hauptversammlung und der ausserordentlichen Versammlungen;

5.       Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebs im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse;

6.       Ausarbeitung allfälliger für den Betrieb erforderliche Reglemente, die jedoch der Genehmigung durch die

        Hauptversammlung bedürfen.

  

Der Vorstand kann aus der Vereinskasse folgenden zweckgebundenen Kredit bewilligen:

Pro Jahr die Hälfte der eingegangenen Mitgliederbeiträge, wobei die Ausgaben in der Jahresrechnung zu belegen sind.

Die Hauptversammlung kann diese Ansätze von Jahr zu Jahr neu bestimmen.

Für grössere Ausgaben ist der Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung oder der zu diesem Zwecke einberufenen, ausserordentlichen Versammlung oder die schriftliche Einwilligung von mindestens zwei Dritteln der Vereinsmitglieder notwendig.

  

Art. 12

Die Rechnungsprüfungskommission

Die Hauptversammlung wählt für die gleiche Amtsdauer des Vereinsvorstandes zwei Rechnungsrevisoren. Es ist ein erster und ein zweiter Revisor zu wählen, sowie ein Ersatzrevisor. Der zweiter Revisor hat den ersten und der Ersatzrevisor den zweiten Revisor zu ersetzen.

 

 5.       Mitgliedschaft

 

Art. 13

 

Alle Freunde Österreichs können Mitgliedes des Vereins werden. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird pro Familie und pro Mitglied durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vereinsvorstandes festgelegt. Der Mitgliederbeitrag kann von Jahr zu Jahr neu festgesetzt werden.

 

Jedes aktive Vereinsmitglied ist in den Vorstand wählbar.

  

Art. 14

 

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach Anmeldung beim Sekretär und nach Bestätigung durch den Vorstand.

 

Der Vorstand ist befugt, bei grober Verletzung der Statuten oder der Verletzung der Vereinsinteressen ein Mitglied aus dem Verein auszuschliessen.

 

 6.       Kassawesen

 

Art. 15

 

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember, auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist. Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind bis spätestens 1. März fällig.

 

 7.       Auflösung

 

Art. 16

 

Die Hauptversammlung kann jederzeit, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind und eine Mehrheit von zwei Drittelns der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins in einer eigens dazu berufenen Sitzung beschliessen. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt, falls die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenzen der Hauptversammlung bleiben auch während der Liquidation im vollen Umfang in Kraft.

 

Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Hauptversammlung; doch soll das Vermögen jedenfalls einem wohltätigen Unternehmen zugewendet werden.

 

Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einem anderen Verein mit gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten.

 

 8.       Schlussbestimmungen

 

Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in dieser Form in Kraft.

 

 

 

Interlaken, 26. Februar 2011

 

 

ÖSTERREICHER VEREIN INTERLAKEN

 

Der Präsident                                                                                                                                                        Der Sekretär

Präsident                                                 Sekretär

Dr. Alfred HORAK                                   Peter Schmid